Leitfaden Publizitätspflichten
Wenn Sie Förderung aus dem ESF+ in Bayern bekommen, sind Sie verpflichtet die Öffentlichkeit über Ihre Projekte und über die Förderung der Europäischen Union zu informieren. Sie kennen Ihre Projekte und die Teilnehmenden am besten und können auf Ihren Webseiten, auf Social Media, auf Plakaten und in Broschüren über die Erfolge Ihrer Maßnahmen berichten. Dabei sind einige Vorgaben zu beachten, wie z.B. die Nutzung des EU-Logos mit dem Schriftzug „Finanziert von der Europäischen Union“.
Publizitätspflichten der Projektträger
Mit der EU-Förderung sind einige Publizitätspflichten verbunden. Der Projektträger ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Projekts durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen, indem er
- sofern solche bestehen, auf seiner offiziellen Website und seinen Social-Media-Sites das Projekt einschließlich der Ziele und Ergebnisse kurz beschreibt (verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung), und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt;
- die Unterstützung der Europäischen Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zum Projekt, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt;
- an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Projekt anbringt und darauf die Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt. Für diesen Zweck kann der Online-Generator der Europäischen Kommission für Poster verwendet werden.
Das Logo der Europäischen Union ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen. Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.
Die folgende Präsentation kann für die Information der Teilnehmenden über die ESF+ Förderung verwendet werden:
Verwendung des Logos der Europäischen Union
Die Kommunikation über die EU-Fördermittel erfolgt mit einem gemeinsamen visuellen Erkennungszeichen – dem EU-Emblem. Alle Begünstigten von EU-Fördermitteln müssen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit das EU-Emblem verwenden, um auf die Förderung aus EU-Programmen hinzuweisen und zur Sichtbarkeit der EU vor Ort beizutragen.
Das EU-Emblem wird zusammen mit einer einfachen Finanzierungserklärung, in der die Unterstützung der EU erwähnt wird, korrekt und gut sichtbar angezeigt. Für diesen Zweck verwenden Sie bitte den Förderhinweis, der aus dem EU-Logo und dem Schriftzug "Finanziert von der Europäischen Union" besteht.
Wort-Bild-Marken der bayerischen Ministerien
Bei vielen ESF-Projekten werden auch Landesmittel als Kofinanzierung eingesetzt. Daraus erwächst die Verpflichtung, auch die Wort-Bild-Marke des fördernden Ressorts auf Kommunikationsmaterialien abzubilden.
Neben dem EU-Logo wird die Wort-Bild-Marke des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales auf Kommunikationsmaterialien für die Förderaktionen 1, 4, 10, 11 sowie für sozial innovative Projekte (Aktionen 12, 13 und 14) abgebildet. Die Wort-Bild-Marke des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales finden Sie hier.
Neben dem EU-Logo wird die Wort-Bild-Marke des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst auf Kommunikationsmaterialien für die Förderaktion 2: Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen und Unternehmen abgebildet. Die Wort-Bild-Marke des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst finden Sie hier.
Bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Förderaktionen 3 und 7 weist der Zuwendungsempfänger außerdem auf die Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie an geeigneter Stelle hin. Hierfür wird neben dem EU-Logo die Wort-Bild-Marke des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie abgebildet.
Mögliche Sanktionsfolgen
Kommt der Projektträger seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die ESF-Verwaltungsbehörde oder die bewilligende Stelle unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zu 3 % der bewilligten Zuwendung (ESF+ Mittel) für das betroffene Projekt kürzen (siehe Leitlinien für Kosten und Finanzierung).